18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. März 2021
Die Verordnung ist am 20. März 2021 verkündet worden, am 22. März 2021 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 11. Aprils 2021 außer Kraft.
Sie beinhaltet unter anderem:
Neu: § 1 Abs. 9 Testen als Voraussetzung für Öffnungen
Sowohl Schnelltests als auch Selbsttests sind möglich. Im Falle von Selbsttests muss der Test vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchgeführt werden.
Neu: § 7 Abs. 2 Öffnungsoptionen in der Außengastronomie
"(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung gastronomischer Einrichtungen nach Absatz 1 im Außenbereich unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und nach Maßgabe der Regelungen der Sätze 2 und 3 zulässig. Es gelten
1. zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
2. für Gäste und Personal die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich,
3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
4. zur Steuerung des Zutritts eine Vorausbuchungspflicht und
5. die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 1.
Eine Bewirtung darf ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 erfolgen. Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig."
§ 13 Abs. 4 Kindertageseinrichtungen
Schulkinder in den Klassenstufen 1 bis 4 sowie den Unterstufen in den Förderschulen, die sich im Einrichtungsbetrieb einer Kindertageseinrichtung aufhalten oder sich in einer unmittelbaren Hol- oder Bringsituation am Einrichtungsbetrieb befinden, brauchen keine medizinische Maske tragen.
Neu: § 12 Abs. 1 Öffnung für Feriensprachkurse
Neu: § 14 abs. 2 Nr. 8: Öffnung für Erste-Hilfe-Kurse
Neu: § 14 Abs. 5: Öffnung für Angebote der Jugendarbeit
Die bislang nur als Einzelangebote zulässigen Angebote werden geöffnet:
„Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind unter Beachtung des Hygienekonzepts für Einrichtungen und Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, das auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlicht ist, grundsätzlich zulässig. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.“
Neu: § 23 Verbindliche Regelungen für die Allgemeinverfügungen („Notbremsen“)
Abweichend von den Regelungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung können in Abhängigkeit von den jeweiligen regionalen Inzidenzwerten von den Kommunen Allgemeinverfügungen mit verschärften Regelungen erlassen werden.
Quelle: Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz
Der Wortlaut der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung kann unter folgendem Download sowie unter www.corona.rlp.de nachgelesen werden.