1. Änderungsverordnung zur 29. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (29. CoBeLVO) vom 22. Dezember 2021
Mit der Verordnung werden die zwischen Bund und Länder getroffenen Vereinbarungen und weitere Verschärfungen umgesetzt und Klarstellungen getroffen. Die Verordnung trat am 23. Dezember 2021 in Kraft und gilt bis zum 20. Januar 2022.
Insbesondere sind folgende Änderungen erfolgt:
Personenbegrenzung
§ 4 Abs. 1 nicht-immunisierte Personen
Für nicht-immunisierte Personen ist das Treffen auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.
§ 4 Abs, 1a (neu) – immunisierte Personen
Ab dem 28. Dezember 2021 sind private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen.
§ 5 Abs. 1 a (neu) Schließung von Clubs, Diskotheken etc.
Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen werden geschlossen
§ 5 Abs. 3 Obergrenze für Veranstaltungen
Neben den weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen bei Veranstaltungen (im Innenbereich z. B. Beschränkung auf 2G+ sowie Maskenpflicht, Kontakterfassungspflicht und Testpflicht) gilt nunmehr eine Personenobergrenze von höchstens 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
§ 5 Abs. 3 überregionale Veranstaltungen ohne Publikum
Veranstaltungen mit überregionalem Charakter sind generell nur noch ohne Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.
§ 6 Abs. 3 a (neu) Religiöse Veranstaltungen optional auch als 2G+
Durch den neu eingefügten Absatz 3a wurde ein Wahlrecht eingefügt, welches den Religions- oder Glaubensgemeinschaften ermöglicht, auch nach den Regelungen für Veranstaltungen im Innenbereich zuzüglich einer Kontakterfassung zu verfahren. Somit sind z. B. 2G+ Gottesdienste möglich.
§ 8 Abs. 1 a (neu) 3G für Selbstständige
Selbstständige unterliegen der Testpflicht, wenn physische Kontakte zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.
§ 8 Abs. 3: 3G bei Rehasport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, aber keine ärztlichen Behandlungen darstellen.
Ehrenamtliche (beim Sport, beim außerschulischen Musik- und Kunstunterricht und in der Kultur)
Klarstellend wird geregelt, dass Ehrenamtliche (ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer oder sonstige anleitende Personen) im Sport, beim außerschulischen Musik- und Kunstunterricht sowie beim Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur den gleichen Regelungen unterliegen wie die Sporttreibenden bzw. Teilnehmenden (Ausschluss von nicht-immunisierten, volljährigen Personen).
Quelle: Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz
Den vollständigen Wortlaut der 1. Änderungsverordnung zur 29. CoBeLVO finden Sie nachfolgend.
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