Hundesteuer abmelden
Leistungsbeschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung abzumelden. Die Abmeldepflicht im Einzelnen ist in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt ebenso wie die Festsetzung der Hundesteuer.Eine Abmeldung des Hundes ist unter anderem notwendig
- bei versterben oder Einschläferung des Hundes
- bei Abgabe des Hundes
- bei Umzug in eine andere Verbandsgemeinde
Die Abmeldung hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Hundehaltung bzw. nach dem Wegzug aus der Verbandsgemeinde zu erfolgen.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
Näheres hierzu regelt die jeweilige Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung der jeweiligen Ortsgemeinde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte fügen Sie die entsprechenden Nachweise (Tierärztliche Bescheinigung, Übergabevertrag) bei.Welche Gebühren fallen an?
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.Rechtsgrundlage
Die jeweiligen Hundesteuersatzungen und die Festsetzung der Hebesätze in den Haushaltssatzungen finden Sie über den angeführten Link.
https://www.hunsrueckmittelrhein.de/rathaus/ortsrecht-satzungen/
Anträge / Formulare
Wenn Ihnen eine Hundesteuermarke ausgehändigt wurde, bitten wir diese zusammen mit dem Abmeldeformular zurück zu geben.
Bitte verwenden Sie für die Abmeldung dieses Formular: