Melderegisterauskunft

  • Leistungsbeschreibung

    Sie können als Privatpersonen oder -institutionen einfache Melderegisterauskünfte aus dem Melderegister beantragen. Eine einfache Melderegisterauskunft nach § 44 des Bundesmeldegesetz (BMG) enthält folgende Angaben:

    • Auskunft über Familiennamen und Vornamen
    • aktuelle Anschrift/en
    • ggf. Doktorgrade
    • ggf. die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist

    Eine erweiterte Melderegisterauskunft darf die Meldebehörde erteilen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Den Umfang der Einwohnerdaten für eine erweiterte Melderegisterauskuntf nach § 45 BMG entnehmen Sie bitte der Rechtsgrundlage.

    Das berechtigte Interesse ist für jede benötigte Auskunft glaubhaft zu machen. 


  • Welche Gebühren fallen an?

     

    1.Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Abs. 1 BMG 




    für jede betroffene Person            8,10 €

    für gewerbliche Zwecke nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BMG, außer für Zwecke der Werbung und des Adresshandels,

    für jede betroffene Person            9,20 €



    2.Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG

    für jede betroffene Person zusätzlich zu der Gebühr nach lfd. Nr. 1            3,80 €
  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?