Melderegisterauskunft
Leistungsbeschreibung
Sie können als Privatpersonen oder -institutionen einfache Melderegisterauskünfte aus dem Melderegister beantragen. Eine einfache Melderegisterauskunft nach § 44 des Bundesmeldegesetz (BMG) enthält folgende Angaben:
- Auskunft über Familiennamen und Vornamen
- aktuelle Anschrift/en
- ggf. Doktorgrade
- ggf. die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist
Eine erweiterte Melderegisterauskunft darf die Meldebehörde erteilen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Den Umfang der Einwohnerdaten für eine erweiterte Melderegisterauskuntf nach § 45 BMG entnehmen Sie bitte der Rechtsgrundlage.
Das berechtigte Interesse ist für jede benötigte Auskunft glaubhaft zu machen.
Welche Gebühren fallen an?
1. Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Abs. 1 BMG für jede betroffene Person 8,10 € für gewerbliche Zwecke nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BMG, außer für Zwecke der Werbung und des Adresshandels, für jede betroffene Person 9,20 € 2. Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG für jede betroffene Person zusätzlich zu der Gebühr nach lfd. Nr. 1 3,80 € Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?